Bauverwaltung

eBau / ÖREB-Kataster / Energie

Am 1. März 2022 trat eine Änderung des bernischen Baugesetzes in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Baugesuche zuerst durch die Bauherrschaft oder ihren Vertreter elektronisch im System eBau erfasst werden. Erst danach können sämtliche Unterlagen auf Papier bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Bitte achten Sie darauf, alle Baugesuchsformulare und Pläne zu unterschreiben. Als Eingangsdatum gilt die Eingabe des Papierdossiers bei der Gemeinde.

Über folgenden Link gelangen Sie auf eBau: http://www.be.ch/ebau

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm Gesetzgeber und Behörden vorschreiben. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z. B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuchamt, das die privatrechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt.

Der ÖREB-Kataster kann über das Geoportal des Kantons Bern eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle ein statistischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften generiert werden.

Weitere Informationen zum ÖREB-Kataster finden Sie auf der Informationsseite zum schweizerischen Katasterwesen des Bundes.

Energie

Neu ist jeder Ersatz von Wärmeerzeugern zur Gebäudeheizung meldepflichtig, unabhängig vom Heizsystem oder der Gebäudekategorie. Die Meldung erfolgt – wie bei der PV-Meldepflicht – via eBau an die Gemeinde.

Wird bei einem Gebäude der Kategorie I bis VI*, das älter als 20 Jahre ist, der Wärmeerzeuger ersetzt, gelten Anforderungen (Art. 20a, Abs. 3 KEnV). Diese werden erfüllt, wenn eine Standardlösung gemäss Anhang 4, KEnV fachgerecht umgesetzt wird, ein GEAK mit der Gesamtenergieeffizienzklasse D erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt.

Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der gesamte Wärmeerzeuger, der Kessel, der Brenner (sofern der Kessel älter als 10 Jahre ist), der Kamin oder der Öltank ersetzt wird.

(*Gebäudekategorien I bis VI: Wohnen, Verwaltung, Schulen, Verkauf, Restaurants)

Weitere Informationen zum revidierten Energiegesetz finden Sie unter Revidiertes kantonales Energiegesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft (be.ch) oder im Referat des AUE.

Regionale Energieberatung Thun Oberland-West
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